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Sekretariat
Satzung
des
„Vereins der Freunde und Ehemaligen der MAINZER STEINHÖFELSCHULE .“
e.V.“
Mit Änderungen vom 10.08.2011
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
i. Durchführung gesonderter Unterrichtseinheiten (Ergänzungs- bzw. Förderunterricht)
ii. Förderung von gesunder Ernährung und Lernbedingungen von Schülern bzw. die Kooperation mit Sportvereinen (z.B. Unterstützung der Schulkantine mit Beratung und gesundem Essen, Durchführung von Sportveranstaltungen)
iii. Förderung von Zusammenarbeit von Schulen, mit Fachhochschulen, mit der Wirtschaft, Kammern mit Kirchen und kulturellen Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten.
iv. Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die Schülern, Lehrern und anderem Schulpersonal dienlich sind sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse.
i. der Berufsvorbereitung,
ii. der Ergänzung des bereits vorhandenen Förderunterrichts über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus,
iii. Förderung von Schülern in Notlagen (im Sinne des §53 AO) und
iv. Auf- und Ausbau der Schule in Belangen die der Schulträger nicht übernehmen kann (z. B.: auch technische Ausstattung).
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mindestbeitrag von jährlich 30 €. Solange sie sich in Berufsausbildung befinden liegt der Mindestbeitrag bei 15 €. Der Vorstand kann in Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Jahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März des Jahres zu überweisen. Über die Verwahrung und Verwaltung der Gelder erlässt der Vorstand eine Geschäftsanweisung.
§ 4 Verwendung der Beiträge und Spenden
Beiträge und Spenden dürfen nur im Sinne des § 1 verwandt werden. Über schriftliche Anträge auf Förderung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 6 Aufgaben und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
b) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
d) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
e) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
f) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
g) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche, geheime Abstimmung.
h) Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
i) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
j) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
k) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine solche von 4/5 erforderlich.
l) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der erste Vorsitzende, dann der stellvertretenden Vorsitzende, danach der Schriftführer und zuletzt die übrigen Mitglieder.
m) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
n) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
o) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangen.
<S>2. </S>Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Einrichtung, im Sinne des $1 Ziffer 2 der Satzung.<S></S>
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung ist am 25.Oktober 2000 errichtet und in der Gründungsversammlung vom 25. Oktober 2000 von der Mitgliederversammlung angenommen.
Die Satzung wurde geändert am 10.08.2011 geändert.
Mainz, 17.08.2011